Widerspruch: Unterschied zwischen den Versionen
(Artikel wurde geändert) |
(Artikel wurde geändert) |
||
| Zeile 3: | Zeile 3: | ||
[[Kategorie:ELER/investiv]] |
[[Kategorie:ELER/investiv]] |
||
[[Kategorie:Antragstellung]] |
[[Kategorie:Antragstellung]] |
||
| − | Ein [[Antragsteller]] kann die Entscheidung ([[Bewilligung]]/[[Ablehnung]] seines [[Antrag]]es ) der Behörde nicht akzeptieren und seinen Widerspruch schriftlich bei der Behörde anmelden/einlegen. Daraufhin muss der Antrag erneut geprüft und bearbeitet werden. |
||
| − | |||
Der Widerspruch (WS) beschreibt im Verwaltungsrecht ein Rechtsmittel gegen einen [[Verwaltungsakt]] einer Behörde. |
Der Widerspruch (WS) beschreibt im Verwaltungsrecht ein Rechtsmittel gegen einen [[Verwaltungsakt]] einer Behörde. |
||
| + | |||
| + | Ein [[Antragsteller]] muss die Entscheidung ([[Bewilligung]]/[[Ablehnung]] seines [[Antrag]]es ) der Behörde nicht akzeptieren und kann seinen Widerspruch schriftlich bei der Behörde anmelden/einlegen. Daraufhin muss der Antrag erneut geprüft und bearbeitet werden. |
||
Version vom 19. Juli 2012, 21:03 Uhr
Der Widerspruch (WS) beschreibt im Verwaltungsrecht ein Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt einer Behörde.
Ein Antragsteller muss die Entscheidung (Bewilligung/Ablehnung seines Antrages ) der Behörde nicht akzeptieren und kann seinen Widerspruch schriftlich bei der Behörde anmelden/einlegen. Daraufhin muss der Antrag erneut geprüft und bearbeitet werden.
Links
- Name des Detailkonzeptes: "Detailkonzept ELER-Antragsmappe - Teilvorgang Widerspruch"
- (Recht)#Verwaltungsrecht| |_}} „Widerspruch - Verwaltungsrecht“ auf Wikipedia