Verwaltungsakt

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Der Begriff des Verwaltungsaktes (VA) wird einheitlich verwendet. Die Begriffsbestimmung ergibt sich aus § 35 VwVfG. Fehlt ein Merkmal, liegt kein VA vor

Bestehen Zweifel daran, ob die Behörde einen VA erlassen wollte, so kommt es darauf an, wie der Empfänger die Maßnahme bei objektiver Würdigung verstehen durfte bzw. musste. Hierbei kann auf das äußere Erscheinungsbild des Verwaltungshandelns abgestellt werden, insbesondere ob die Maßnahme als VA bezeichnet wurde, ob ihr eine Rechtsmittelbelehrung oder Nebenbestimmungen.

[Quelle: Ramsauer, Allgemeines Verwaltungsrecht I, Examenskurs]