Widerspruch: Unterschied zwischen den Versionen

Aus ProfilGlossar
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Artikel wurde geändert)
(Artikel wurde geändert)
Zeile 2: Zeile 2:
 
[[Kategorie:Öffentliche Verwaltung]]
 
[[Kategorie:Öffentliche Verwaltung]]
 
[[Kategorie:ELER/investiv]]
 
[[Kategorie:ELER/investiv]]
  +
[[Kategorie:Antragstellung]]
 
Ein [[Antragsteller]] kann die Entscheidung ([[Bewilligung]]/[[Ablehnung]] seines [[Antrag]]es ) der Behörde nicht akzeptieren und seinen Widerspruch schriftlich bei der Behörde anmelden/einlegen. Daraufhin muss der Antrag erneut geprüft und bearbeitet werden.
 
Ein [[Antragsteller]] kann die Entscheidung ([[Bewilligung]]/[[Ablehnung]] seines [[Antrag]]es ) der Behörde nicht akzeptieren und seinen Widerspruch schriftlich bei der Behörde anmelden/einlegen. Daraufhin muss der Antrag erneut geprüft und bearbeitet werden.
   

Version vom 27. Juni 2012, 09:05 Uhr

Ein Antragsteller kann die Entscheidung (Bewilligung/Ablehnung seines Antrages ) der Behörde nicht akzeptieren und seinen Widerspruch schriftlich bei der Behörde anmelden/einlegen. Daraufhin muss der Antrag erneut geprüft und bearbeitet werden.

Der Widerspruch (WS) beschreibt im Verwaltungsrecht ein Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt einer Behörde.


Links