Zahlungsanspruch Dritter: Unterschied zwischen den Versionen

Aus ProfilGlossar
Wechseln zu: Navigation, Suche
K (1 Version: 500)
(Artikel wurde geändert)
Zeile 1: Zeile 1:
   
[[Kategorie:Forderungsverwaltung]]
 
 
Zahlungsansprüche Dritter (ZAD) an einen [[Antragsteller]] können entstehen durch Pfändung, [[Abtretung]], Gesamtvollstreckung, Insolvenz, Verpfändung oder Hinterlegung. Ein Zahlungsanspruch durch Dritte führt dazu, dass ein Antragsteller bewilligte Mittel nicht oder nur teilweise ausgezahlt bekommt, um Forderungen Dritter zu begleichen.
 
Zahlungsansprüche Dritter (ZAD) an einen [[Antragsteller]] können entstehen durch Pfändung, [[Abtretung]], Gesamtvollstreckung, Insolvenz, Verpfändung oder Hinterlegung. Ein Zahlungsanspruch durch Dritte führt dazu, dass ein Antragsteller bewilligte Mittel nicht oder nur teilweise ausgezahlt bekommt, um Forderungen Dritter zu begleichen.
   
Zeile 6: Zeile 5:
   
 
Früher wurde für den Zahlungsanspruch Dritter die Bezeichnung [[Abtretung]] verwendet, was aber nur einen Teil der Zahlungsansprüche Dritter abdeckt.
 
Früher wurde für den Zahlungsanspruch Dritter die Bezeichnung [[Abtretung]] verwendet, was aber nur einen Teil der Zahlungsansprüche Dritter abdeckt.
 
   
 
== Links ==
 
== Links ==

Version vom 27. Juni 2012, 10:05 Uhr

Zahlungsansprüche Dritter (ZAD) an einen Antragsteller können entstehen durch Pfändung, Abtretung, Gesamtvollstreckung, Insolvenz, Verpfändung oder Hinterlegung. Ein Zahlungsanspruch durch Dritte führt dazu, dass ein Antragsteller bewilligte Mittel nicht oder nur teilweise ausgezahlt bekommt, um Forderungen Dritter zu begleichen.

Ein ZAD ist fachlich zu unterscheiden von einem Zahlungsanspruch (ZA).

Früher wurde für den Zahlungsanspruch Dritter die Bezeichnung Abtretung verwendet, was aber nur einen Teil der Zahlungsansprüche Dritter abdeckt.

Links

  • Name des Detailkonzeptes: "Detailkonzept Abtretungen (ab 2006)"