Zahlungsanspruch

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Ein Zahlungsanspruch (ZA) ist der Anspruch (eines Antragstellers / einer Person = Betriebsinhaber) auf die Auszahlung eines Geldbetrags. Dazu muss der Zahlungsanspruch aktiviert (ausgelastet) werden. Zahlungsansprüche können nur in Verbindung mit dazu passenden Flächen aktiviert werden (ausgenommen besondere Ansprüche nach Art. 48/49 der VO ({{#explode:EG/1257/1999|/|0}}) Nr. {{#explode:EG/1257/1999|/|1}}/{{#explode:EG/1257/1999|/|2}}).

Zahlungsansprüche können gehandelt werden. Da neben dem Verkauf auch die Verpachtung möglich ist, muß für zwischen Eigentum und Besitz unterschieden werden. Die Verpachtung ist nur dann zulässig, wenn eine korrespondierende Fläche mitverpachtet wird.

Ein Zahlungsanspruch entsteht in einer Region. In der Bundesrepublik Deutschland entsprechen die Regionen den einzelnen Bundesländern - dabei bilden die Länder Brandenburg und Berlin zusammen eine Region (BetrPrämDurchfG Artikel 1 §3 Abs. 1). Ein Zahlungsanspruch kann nur in seiner Entstehungsregion gehandelt oder aktiviert werden. Nur der Besitzer kann einen Anspruch aktivieren.

Ein Zahlungsanspruch hat einen bestimmten Wert. Der Betriebsinhaber besitzt eine Anzahl von Zahlungsansprüchen und hat damit Anspruch (von den u.U. notwendigen Flächen wird hier abstrahiert) auf einen bestimmten Betrag (Betrag [€] = Wert [€] * Anzahl).