Abtretung

Aus ProfilGlossar
Wechseln zu: Navigation, Suche


Eine Abtretung ist die Übertragung von Forderungen und anderen Rechten von dem bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger. Sie erfolgt ohne Mitwirkung des Schuldners durch einen abstrakten, formlos gültigen Vertrag (§§ 398ff. BGB). Der neue Gläubiger kann die Forderung in eigenem Namen und aus eigenem Recht geltend machen. Auch künftige oder bedingte Forderungen können abgetreten werden. Die Abtretung kann zu Sicherungszwecken (z. B. für ein Darlehen einer Bank) erfolgen oder um eine Forderung einzuziehen.

Sofern eine Agrarbeihilfe der EU abtretbar ist, muss die Bewilligungsbehörde sie beachten, weil die Bewilligungsbehörde zum Drittschuldner wird.


Siehe auch

Links