Zahlungsansprüche ab 2015: Unterschied zwischen den Versionen

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Zahlungsansprüche ab 2015 werden für die initiale Zuteilung fürs [[Antragsjahr]] 2015 (Referenzbetrag) und ein weiteres mal fürs Antragsjahr 2016 (zusätzlicher betriebsindiviueller Betrag) erzeugt und auf die Betriebsinhaber verteilt.
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Zahlungsansprüche ab 2015 werden für die initiale Zuteilung fürs [[Antragsjahr]] 2015 (Referenzbetrag) und für die weiteren Antragsjahre ab 2016 (zusätzlicher betriebsindiviueller Betrag) erzeugt und auf die Betriebsinhaber verteilt.
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Dies erfolgt über den [[Zuteilungsantrag]] und wird in [[profil c/s]] im Antragsmodell 2015 abgebildet.
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== Einzug von Zahlungsansprüchen ab 2015 ==
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Zahlungsansprüche ab 2015 sind einzuziehen, wenn diese zwei Jahre lang nicht aktiviert worden sind.
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Dies erfolgt ab dem [[Antragsjahr]] 2017 und wird in [[profil c/s]] über den [[Einzugsauftrag]] im Antragsmodell 2015 abgebildet.
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== Siehe auch ==
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* [[Zahlungsanspruch]]
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* [[FP215 Direktzahlung 2015]]

Aktuelle Version vom 8. März 2019, 12:59 Uhr

Zahlungsansprüche ab 2015 werden für die initiale Zuteilung fürs Antragsjahr 2015 (Referenzbetrag) und für die weiteren Antragsjahre ab 2016 (zusätzlicher betriebsindiviueller Betrag) erzeugt und auf die Betriebsinhaber verteilt.

Dies erfolgt über den Zuteilungsantrag und wird in profil c/s im Antragsmodell 2015 abgebildet.

Einzug von Zahlungsansprüchen ab 2015

Zahlungsansprüche ab 2015 sind einzuziehen, wenn diese zwei Jahre lang nicht aktiviert worden sind.

Dies erfolgt ab dem Antragsjahr 2017 und wird in profil c/s über den Einzugsauftrag im Antragsmodell 2015 abgebildet.


Siehe auch