Erweiterungsantrag: Unterschied zwischen den Versionen

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{{ImportAusAltemGlossarHandbuch|Der Antragsteller stellt einen Erweiterungsantrag, wenn er für den Antragstyp eines bereits laufenden Antrages weitere Flächen beantragen will. Der Erweiterungsantrag gilt nur für die Restlaufzeit des korrespondierenden Neuantrages. Für einen Erweiterungsantrag wird analog zum Neuantrag ein Bescheid erstellt. Bei begründetem Widerspruch des Antragstellers kann der Erweiterungsantrag nachberechnet werden.Überschreitet die Erweiterung der Flächen einen bestimmten Prozentsatz (landesabhängig ) , muß der Antrag in einen Neuantrag umgewandelt werden.}}
 
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Der [[Antragsteller]] stellt einen Erweiterungsantrag, wenn er für den [[Antragstyp]] eines bereits laufenden [[Antrag]]es weitere Flächen beantragen will. Der Erweiterungsantrag gilt nur für die Restlaufzeit des korrespondierenden [[Neuantrag]]es. Für einen Erweiterungsantrag wird analog zum Neuantrag ein [[Bescheid]] erstellt. Bei begründetem [[Widerspruch]] des Antragstellers kann der Erweiterungsantrag nachberechnet werden. Überschreitet die Erweiterung der Flächen einen bestimmten Prozentsatz (landesabhängig), muss der Antrag in einen Neuantrag umgewandelt werden.

Version vom 7. März 2012, 23:00 Uhr

Der Antragsteller stellt einen Erweiterungsantrag, wenn er für den Antragstyp eines bereits laufenden Antrages weitere Flächen beantragen will. Der Erweiterungsantrag gilt nur für die Restlaufzeit des korrespondierenden Neuantrages. Für einen Erweiterungsantrag wird analog zum Neuantrag ein Bescheid erstellt. Bei begründetem Widerspruch des Antragstellers kann der Erweiterungsantrag nachberechnet werden. Überschreitet die Erweiterung der Flächen einen bestimmten Prozentsatz (landesabhängig), muss der Antrag in einen Neuantrag umgewandelt werden.