Aufrechnung

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Die Aufrechnung ist nach den §§ 387 ff. BGB die wechselseitige Tilgung zweier gegenüberstehender Forderungen infolge einer Aufrechnungserklärung.

Hinweis: Eine Aufrechnung ist kein Verwaltungsakt, d.h. es ist kein Widerspruch zulässig. Eine falsche Aufrechnung macht den Bescheid nicht rechtswidrig.