Aufrechnung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 14. Januar 2015, 12:47 Uhr
Die Aufrechnung ist nach den §§ 387 ff. BGB die wechselseitige Tilgung zweier gegenüberstehender Forderungen infolge einer Aufrechnungserklärung.
Hinweis: Eine Aufrechnung ist kein Verwaltungsakt, d.h. es ist kein Widerspruch zulässig. Eine falsche Aufrechnung macht den Bescheid nicht rechtswidrig.