Aufrechnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Aufrechnung ist nach den §§ 387 ff. BGB die wechselseitige Tilgung zweier gegenüberstehender [[Forderung]]en infolge einer Aufrechnungserklärung.
Eine Aufrechnung ist die Verknüpfung eines Auszahlungsantrages mit genau einer offenen Forderung. Ein Auszahlungsantrag kann ein oder mehrere offene Forderungen befriedigen und eine Forderung kann durch ein oder mehrere Auszahlungsanträge befriedigt werden.
 
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''Hinweis:'' Eine Aufrechnung ist kein [[Verwaltungsakt]], d.h. es ist kein [[Widerspruch]] zulässig. Eine falsche Aufrechnung macht den [[Bescheid]] nicht rechtswidrig.

Aktuelle Version vom 14. Januar 2015, 12:47 Uhr

Die Aufrechnung ist nach den §§ 387 ff. BGB die wechselseitige Tilgung zweier gegenüberstehender Forderungen infolge einer Aufrechnungserklärung.

Hinweis: Eine Aufrechnung ist kein Verwaltungsakt, d.h. es ist kein Widerspruch zulässig. Eine falsche Aufrechnung macht den Bescheid nicht rechtswidrig.