Antragstermin: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Antragstermin, T<sub>A</sub>, liegt entsprechend § 7 Abs. 1 der InVeKoSV für Anträge auf Direktzahlungen auf dem 15.5. des jeweiligen Antragsjahres. Fällt der Antragstermin auf einen Feiertag, einen Samstag oder Sonntag, so wird er entsprechend Art. 12 Unterabsatz 1 Buchstabe a der {{VO|EU/640/2014}} auf den ersten darauf folgenden Arbeitstag gelegt. (''Quelle: Programmbeschreibung [[Direktzahlung]]'')
 
Der Antragstermin, T<sub>A</sub>, liegt entsprechend § 7 Abs. 1 der InVeKoSV für Anträge auf Direktzahlungen auf dem 15.5. des jeweiligen Antragsjahres. Fällt der Antragstermin auf einen Feiertag, einen Samstag oder Sonntag, so wird er entsprechend Art. 12 Unterabsatz 1 Buchstabe a der {{VO|EU/640/2014}} auf den ersten darauf folgenden Arbeitstag gelegt. (''Quelle: Programmbeschreibung [[Direktzahlung]]'')
   
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* [[Mitteilung der Ergebnisse der Vorabprüfung]]
 
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Aktuelle Version vom 8. März 2019, 12:59 Uhr

Der Antragstermin ist der späteste Abgabetermin für den jeweiligen Antrag. Erfolgt die Abgabe nach diesem festgelegten Termin, werden die berechneten Fördermittel sanktioniert.

Antragstermin 15.05.

Der Antragstermin, TA, liegt entsprechend § 7 Abs. 1 der InVeKoSV für Anträge auf Direktzahlungen auf dem 15.5. des jeweiligen Antragsjahres. Fällt der Antragstermin auf einen Feiertag, einen Samstag oder Sonntag, so wird er entsprechend Art. 12 Unterabsatz 1 Buchstabe a der VO ({{#explode:EU/640/2014|/|0}}) Nr. {{#explode:EU/640/2014|/|1}}/{{#explode:EU/640/2014|/|2}} auf den ersten darauf folgenden Arbeitstag gelegt. (Quelle: Programmbeschreibung Direktzahlung)


Siehe auch