Zahlungsanspruch Dritter: Unterschied zwischen den Versionen
(Artikel ist neu) |
K (1 Version importiert: neuer Stand 16.12.2024) |
(kein Unterschied)
| |
Aktuelle Version vom 15. Januar 2025, 13:30 Uhr
Zahlungsansprüche Dritter (ZAD) an einen Antragsteller können entstehen durch Pfändung, Abtretung, Gesamtvollstreckung, Insolvenz, Verpfändung oder Hinterlegung. Ein Zahlungsanspruch durch Dritte führt dazu, dass ein Antragsteller bewilligte Mittel nicht oder nur teilweise ausgezahlt bekommt, um Forderungen Dritter zu begleichen.
Ein ZAD ist fachlich zu unterscheiden von einem Zahlungsanspruch (ZA).
Früher wurde für den Zahlungsanspruch Dritter die Bezeichnung Abtretung verwendet, was aber nur einen Teil der Zahlungsansprüche Dritter abdeckt.