Aufrechnung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus ProfilGlossar
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Artikel wurde geändert)
(Artikel ist neu)
(kein Unterschied)

Version vom 15. Januar 2025, 13:30 Uhr

Die Aufrechnung ist nach den §§ 387 ff. BGB die wechselseitige Tilgung zweier gegenüberstehender Forderungen infolge einer Aufrechnungserklärung.

Hinweis: Eine Aufrechnung ist kein Verwaltungsakt, d.h. es ist kein Widerspruch zulässig. Eine falsche Aufrechnung macht den Bescheid nicht rechtswidrig.