Antragstermin: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Antragstermin, T<sub>A</sub>, liegt entsprechend § 7 Abs. 1 der InVeKoSV für Anträge auf Direktzahlungen auf dem 15.5. des jeweiligen Antragsjahres. Fällt der Antragstermin auf einen Feiertag, einen Samstag oder Sonntag, so wird er entsprechend Art. 12 Unterabsatz 1 Buchstabe a der {{VO|EU/640/2014}} auf den ersten darauf folgenden Arbeitstag gelegt. (''Quelle: Programmbeschreibung [[Direktzahlung]]'') |
Der Antragstermin, T<sub>A</sub>, liegt entsprechend § 7 Abs. 1 der InVeKoSV für Anträge auf Direktzahlungen auf dem 15.5. des jeweiligen Antragsjahres. Fällt der Antragstermin auf einen Feiertag, einen Samstag oder Sonntag, so wird er entsprechend Art. 12 Unterabsatz 1 Buchstabe a der {{VO|EU/640/2014}} auf den ersten darauf folgenden Arbeitstag gelegt. (''Quelle: Programmbeschreibung [[Direktzahlung]]'') |
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* [[Mitteilung der Ergebnisse der Vorabprüfung]] |
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Aktuelle Version vom 15. Januar 2025, 13:30 Uhr
Der Antragstermin ist der späteste Abgabetermin für den jeweiligen Antrag. Erfolgt die Abgabe nach diesem festgelegten Termin, werden die berechneten Fördermittel sanktioniert.
Antragstermin 15.05.
Der Antragstermin, TA, liegt entsprechend § 7 Abs. 1 der InVeKoSV für Anträge auf Direktzahlungen auf dem 15.5. des jeweiligen Antragsjahres. Fällt der Antragstermin auf einen Feiertag, einen Samstag oder Sonntag, so wird er entsprechend Art. 12 Unterabsatz 1 Buchstabe a der VO ({{#explode:EU/640/2014|/|0}}) Nr. {{#explode:EU/640/2014|/|1}}/{{#explode:EU/640/2014|/|2}} auf den ersten darauf folgenden Arbeitstag gelegt. (Quelle: Programmbeschreibung Direktzahlung)