Aufrechnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Aufrechnung ist nach den §§ 387 ff. BGB die wechselseitige Tilgung zweier gegenüberstehender [[Forderung]]en infolge einer Aufrechnungserklärung.
Eine Aufrechnung ist die Verknüpfung eines [[Zahlungsantrag|Auszahlungsantrages]] mit genau einer offenen [[Forderung]]. Ein Auszahlungsantrag kann ein oder mehrere offene Forderungen befriedigen und eine Forderung kann durch ein oder mehrere Auszahlungsanträge befriedigt werden.
 
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''Hinweis:'' Eine Aufrechnung ist kein [[Verwaltungsakt]], d.h. es ist kein [[Widerspruch]] zulässig. Eine falsche Aufrechnung macht den [[Bescheid]] nicht rechtswidrig.

Aktuelle Version vom 15. Januar 2025, 13:30 Uhr

Die Aufrechnung ist nach den §§ 387 ff. BGB die wechselseitige Tilgung zweier gegenüberstehender Forderungen infolge einer Aufrechnungserklärung.

Hinweis: Eine Aufrechnung ist kein Verwaltungsakt, d.h. es ist kein Widerspruch zulässig. Eine falsche Aufrechnung macht den Bescheid nicht rechtswidrig.