Zahlungsanspruch Dritter: Unterschied zwischen den Versionen

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Früher wurde für den Zahlungsanspruch Dritter die Bezeichnung [[Abtretung]] verwendet, was aber nur einen Teil der Zahlungsansprüche Dritter abdeckt.
 
Früher wurde für den Zahlungsanspruch Dritter die Bezeichnung [[Abtretung]] verwendet, was aber nur einen Teil der Zahlungsansprüche Dritter abdeckt.
 
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Aktuelle Version vom 15. Januar 2025, 13:30 Uhr

Zahlungsansprüche Dritter (ZAD) an einen Antragsteller können entstehen durch Pfändung, Abtretung, Gesamtvollstreckung, Insolvenz, Verpfändung oder Hinterlegung. Ein Zahlungsanspruch durch Dritte führt dazu, dass ein Antragsteller bewilligte Mittel nicht oder nur teilweise ausgezahlt bekommt, um Forderungen Dritter zu begleichen.

Ein ZAD ist fachlich zu unterscheiden von einem Zahlungsanspruch (ZA).

Früher wurde für den Zahlungsanspruch Dritter die Bezeichnung Abtretung verwendet, was aber nur einen Teil der Zahlungsansprüche Dritter abdeckt.