Antragsvoraussetzung

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Eine Antragsvoraussetzung ist eine Bedingung, die eingehalten werden muss, damit ein Objekt der Beantragung (Tier, Flurstück) überhaupt ins Antragsverfahren eingehen kann, also antragsfähig wird. Objekte, die Antragsvoraussetzungen nicht erfüllen, werden nicht gefördert, aber auch nicht sanktioniert (Sanktionsfreier Abzug).

Wichtig ist, dass die Angaben, anhand derer die Antragsvoraussetzungen überprüft werden können, im Antrag richtig dargelegt worden sind. Wenn das Nichtzutreffen einer Antragsvoraussetzung nur durch eine Kontrolle festgestellt wird, gilt dieses Objekt als nicht vorgefunden mit der Folge von Sanktionen.

Beispiele:

  • Schläge unter 0,3 ha sind nicht antragsfähig, da die Mindestflächengröße nicht eingehalten wurde.
  • Eine Ziege ist nicht für FP11 antragsfähig.
  • Wenn bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wird, dass der im Bestandsregister als Nr. 12345678 geführte Bulle in Wirklichkeit eine Ziege ist, wird dieses Tier sanktioniert.
  • Wenn sich bei der VOK herausstellt, dass eine mit 0,4 ha beantragte Parzelle in Wirklichkeit nur 0,25 ha misst, werden die fehlenden 0,15 ha sanktioniert.