Zahlungsanspruch: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein Zahlungsanspruch (ZA) ist der Anspruch (eines [[Antragsteller]]s / einer Person = Betriebsinhaber) auf die Auszahlung eines Geldbetrags. Dazu muss der Zahlungsanspruch aktiviert (ausgelastet) werden. Zahlungsansprüche können nur in Verbindung mit dazu passenden Flächen aktiviert werden (ausgenommen besondere Ansprüche nach Art. 48/49 der {{VO|EG/1257/1999}}).
[[Kategorie:Zahlungsansprüche]]
 
Ein Zahlungsanspruch (ZA) ist der Anspruch (eines [[Antragsteller]]s / einer Person = Betriebsinhaber) auf die Auszahlung eines Geldbetrags. Dazu muss der Zahlungsanspruch aktiviert (ausgelastet) werden. Zahlungsansprüche können nur in Verbindung mit dazu passenden Flächen aktiviert werden (ausgenommen besondere Ansprüche nach Art. 48/49 der {{VO|EG/1257/1999}}).
 
   
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Zahlungsansprüche können gehandelt werden. Da neben dem Verkauf auch die Verpachtung möglich ist, muß für zwischen Eigentum und Besitz unterschieden werden. Die Verpachtung ist nur dann zulässig, wenn eine korrespondierende Fläche mitverpachtet wird.
Zahlungsansprüche werden für die initiale Zuteilung fürs [[Antragsjahr]] 2005 (Referenzbetrag) und ein weiteres mal fürs Antragsjahr 2006 (zusätzlicher betriebsindiviueller Betrag) erzeugt und auf die Betriebsinhaber verteilt.
 
   
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Ein Zahlungsanspruch entsteht in einer Region. In der Bundesrepublik Deutschland entsprechen die Regionen den einzelnen Bundesländern - dabei bilden die Länder Brandenburg und Berlin zusammen eine Region (BetrPrämDurchfG Artikel 1 §3 Abs. 1). Ein Zahlungsanspruch kann nur in seiner Entstehungsregion gehandelt oder aktiviert werden. Nur der Besitzer kann einen Anspruch aktivieren.
Es existiert eine nationale Reserve an Zahlungsansprüchen. Die Nationale Reserve wurde mit 1 % der Nationalen Obergrenze für das Antragsjahr 2005 festgelegt (BetrPrämDurchfG §3 Abs.1). Bei der Zuteilung von Zahlungsansprüchen wird 1 % des Referenzbetrags 2005 und des betriebsindividuellen Betrags 2006 einbehalten und der nationalen Reserve zugeführt.
 
 
Zahlungsansprüche können gehandelt werden. Da neben dem Verkauf auch die Verpachtung möglich ist, muß für zwischen Eigentum und Besitz unterschieden werden. Die Verpachtung ist nur dann zulässig, wenn eine korrespondierende Fläche mitverpachtet wird. (Es kann davon ausgegangen werden, dass beim Handel mit Zahlungsansprüchen ein Prozentsatz des Handelsbetrags an die nationale Reserve abgeführt werden muss.) Kann ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht aktivieren, so wird der Anspruch entzogen und der nationalen Reserve zugeführt.
 
 
Ein Zahlungsanspruch entsteht in einer Region. In der Bundesrepublik Deutschland entsprechen die Regionen den einzelnen Bundesländern - dabei bilden die Länder Brandenburg und Berlin zusammen eine Region (BetrPrämDurchfG Artikel 1 §3 Abs. 1). Ein Zahlungsanspruch kann nur in seiner Entstehungsregion gehandelt oder aktiviert werden. Nur der Besitzer kann einen Anspruch aktivieren.
 
   
 
Ein Zahlungsanspruch hat einen bestimmten Wert. Der Betriebsinhaber besitzt eine Anzahl von Zahlungsansprüchen und hat damit Anspruch (von den u.U. notwendigen Flächen wird hier abstrahiert) auf einen bestimmten Betrag (Betrag [€] = Wert [€] * Anzahl).
 
Ein Zahlungsanspruch hat einen bestimmten Wert. Der Betriebsinhaber besitzt eine Anzahl von Zahlungsansprüchen und hat damit Anspruch (von den u.U. notwendigen Flächen wird hier abstrahiert) auf einen bestimmten Betrag (Betrag [€] = Wert [€] * Anzahl).
 
Es wird zwischen flächenbezogenen und betriebsindiviuellen Ansprüchen unterschieden. Flächenbezogene Ansprüche beziehen sich entweder auf [[Dauergrünland]] oder auf 'sonstige förderfähige Flächen'. Stichtag für Dauergrünland ist der 15. Mai 2003 (BetrPrämDurchfG Artikel 1 §4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; Flächen die an diesem Tag als Dauergrünland genutzt werden, erzeugen "Dauergrünland-Zahlungsansprüche").
 
 
 
== Siehe auch ==
 
* [[7 Zwerge]]
 
* [[ZA-Kontomappe]]
 
* [[ZA-Automat]]
 
* [[ZA-Auswerter]]
 
* [[ZA-Fahrplan]]
 
== Links ==
 
* {{Wikipedia|Gemeinsame Agrarpolitik#Zuteilung von Zahlungsanspr.C3.BCchen|Gemeinsame Agrarpolitik - Zuteilung von Zahlungsansprüchen}}
 

Aktuelle Version vom 17. November 2017, 11:25 Uhr

Ein Zahlungsanspruch (ZA) ist der Anspruch (eines Antragstellers / einer Person = Betriebsinhaber) auf die Auszahlung eines Geldbetrags. Dazu muss der Zahlungsanspruch aktiviert (ausgelastet) werden. Zahlungsansprüche können nur in Verbindung mit dazu passenden Flächen aktiviert werden (ausgenommen besondere Ansprüche nach Art. 48/49 der VO ({{#explode:EG/1257/1999|/|0}}) Nr. {{#explode:EG/1257/1999|/|1}}/{{#explode:EG/1257/1999|/|2}}).

Zahlungsansprüche können gehandelt werden. Da neben dem Verkauf auch die Verpachtung möglich ist, muß für zwischen Eigentum und Besitz unterschieden werden. Die Verpachtung ist nur dann zulässig, wenn eine korrespondierende Fläche mitverpachtet wird.

Ein Zahlungsanspruch entsteht in einer Region. In der Bundesrepublik Deutschland entsprechen die Regionen den einzelnen Bundesländern - dabei bilden die Länder Brandenburg und Berlin zusammen eine Region (BetrPrämDurchfG Artikel 1 §3 Abs. 1). Ein Zahlungsanspruch kann nur in seiner Entstehungsregion gehandelt oder aktiviert werden. Nur der Besitzer kann einen Anspruch aktivieren.

Ein Zahlungsanspruch hat einen bestimmten Wert. Der Betriebsinhaber besitzt eine Anzahl von Zahlungsansprüchen und hat damit Anspruch (von den u.U. notwendigen Flächen wird hier abstrahiert) auf einen bestimmten Betrag (Betrag [€] = Wert [€] * Anzahl).