VNS-Abgleich: Unterschied zwischen den Versionen

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Bevor eine Auszahlung für ein Verpflichtungsjahr eines [[VNS]]-Vertrages erfolgen kann, müssen die Vertragsflächen mit den aktuell beantragten Flächen des Vertragspartners abgeglichen werden. Dazu dient der VNS-Abgleich. Dieser Abgleich prüft, ob in der aktuellen Flächenmappe des Auszahlungsjahres genügend Flächen mit passendem Nutzcode vorhanden sind. Sind dort weniger Flächen vorhanden, als im Vertrag vereinbart wurden, werden entsprechende Beanstandungen für die Vertragsfläche in der [[VWK]]-VNS vergeben und entsprechend weniger Zuwendung wird in dem Jahr ausgezahlt.
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Bevor eine Auszahlung für ein Verpflichtungsjahr eines [[VNS]]-Vertrages erfolgen kann, müssen die [[Vertragsfläche|Vertragsflächen]] mit den aktuell beantragten Flächen des Vertragspartners, sowie die Gesamtheit aller Vertragsflächen eines [[FLIK|FLIKs]] abgeglichen werden. Dazu dient der VNS-Abgleich, der in zwei Schritten vorgeht.
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Der erste Schritt ist der Einzelabgleich. In diesem wird geprüft, ob in der Flächenmappe des Abgleichsjahres genügend Flächen mit passendem Nutzcode vorhanden sind. Sind dort weniger Flächen vorhanden als im Vertrag vereinbart wurden, werden entsprechende Beanstandungen für die Vertragsflächen in der [[VWK]]-VNS-Abgleichsmappe vergeben.
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Der zweite Schritt des Abgleichs ist der Gesamtabgleich. In diesem werden die FLIKs der Vertragsflächen geprüft. Pro FLIK werden die Vertragsflächen aller Vertragspartner summiert, die auf diesem FLIK Vertragsflächen in ihren Verträgen angegeben haben. Ist die Summe der angegebenen Vertragsflächen größer als die Fläche des FLIKs, werden entsprechende Beanstandungen für die Vertragsflächen in der VWK-VNS-Abgleichsmappe vergeben.
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Entsprechend der Beanstandungen wird weniger Zuwendung in dem Jahr ausgezahlt.
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Die Durchführung des VNS-Abgleich kann wie folgt vorgenommen werden:
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* Uneingeschränkter VNS-Abgleich
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:Alle Verträge, deren Vertragslaufzeit zum Abgleichsjahr noch gültig ist, zählen zur Grundmenge des VNS-Abgleichs. Im Gesamtabgleich werden alle FLIKs abgeglichen, auf denen VNS-Vertragsflächen liegen.
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* Eingeschränkter VNS-Abgleich
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:Alle Verträge, deren VWK-VNS-Abgleichsmappen manuell durch den Sachbearbeiter zum VNS-Abgleich markiert worden sind und deren Vertragslaufzeit zum Abgleichsjahr noch gültig ist, zählen zur Grundmenge des VNS-Abgleichs. Im Gesamtabgleich werden nur die FLIKs der VNS-Verträge der Grundmenge abgeglichen, die nicht beim Einzelabgleich abgewiesen wurden.
   
   

Version vom 10. Oktober 2013, 22:19 Uhr

Bevor eine Auszahlung für ein Verpflichtungsjahr eines VNS-Vertrages erfolgen kann, müssen die Vertragsflächen mit den aktuell beantragten Flächen des Vertragspartners, sowie die Gesamtheit aller Vertragsflächen eines FLIKs abgeglichen werden. Dazu dient der VNS-Abgleich, der in zwei Schritten vorgeht.

Der erste Schritt ist der Einzelabgleich. In diesem wird geprüft, ob in der Flächenmappe des Abgleichsjahres genügend Flächen mit passendem Nutzcode vorhanden sind. Sind dort weniger Flächen vorhanden als im Vertrag vereinbart wurden, werden entsprechende Beanstandungen für die Vertragsflächen in der VWK-VNS-Abgleichsmappe vergeben.

Der zweite Schritt des Abgleichs ist der Gesamtabgleich. In diesem werden die FLIKs der Vertragsflächen geprüft. Pro FLIK werden die Vertragsflächen aller Vertragspartner summiert, die auf diesem FLIK Vertragsflächen in ihren Verträgen angegeben haben. Ist die Summe der angegebenen Vertragsflächen größer als die Fläche des FLIKs, werden entsprechende Beanstandungen für die Vertragsflächen in der VWK-VNS-Abgleichsmappe vergeben.

Entsprechend der Beanstandungen wird weniger Zuwendung in dem Jahr ausgezahlt.


Die Durchführung des VNS-Abgleich kann wie folgt vorgenommen werden:

  • Uneingeschränkter VNS-Abgleich
Alle Verträge, deren Vertragslaufzeit zum Abgleichsjahr noch gültig ist, zählen zur Grundmenge des VNS-Abgleichs. Im Gesamtabgleich werden alle FLIKs abgeglichen, auf denen VNS-Vertragsflächen liegen.
  • Eingeschränkter VNS-Abgleich
Alle Verträge, deren VWK-VNS-Abgleichsmappen manuell durch den Sachbearbeiter zum VNS-Abgleich markiert worden sind und deren Vertragslaufzeit zum Abgleichsjahr noch gültig ist, zählen zur Grundmenge des VNS-Abgleichs. Im Gesamtabgleich werden nur die FLIKs der VNS-Verträge der Grundmenge abgeglichen, die nicht beim Einzelabgleich abgewiesen wurden.


Links

  • Name des Detailkonzeptes: "Detailkonzept VNS-Abgleich"