FP21 Vereinfachte Regelung: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein landwirtschaftlicher [[Betrieb]] erhält eine Ausgleichszahlung für Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen und Öllein, auch wenn er keine Flächen stillegt. Die Summe seiner beantragten Fläche darf in diesem Fall aber nicht größer sein als die Fläche, die zur Erzeugung von 92 t benötigt wird. Im Landkreis Göttingen (Erzeugungsregion Niedersachsen 1, Durchschnittsertrag 55,2 dt/ha ) entspricht dieser Wert einer Fläche von 16,67 ha. Eine größere Anbaufläche ist zwar prinzipiell möglich, für diese wird dann allerdings keine Flächenausgleichszahlung gewährt (Eintrag in die entsprechende Förderungsspalte des Gesamtflächen- und [[Nutzungsnachweis]]es des [[Antrag]]es möglich, Antrag wird dann von der Bewilligungsbehörde automatisch zurückgeführt). Diese Art des Verfahrens markiert die sog. [[AGZ|Ausgleichszahlung]] ohne [[Stilllegungsverpflichtung]] (ehemals [[Kleinerzeugerregelung]]) für Ausgleichsflächen. Der landwirtschaftliche Betrieb erhält ab 2000 für alle flächenzahlungsfähigen Kulturen seines Unternehmens die spezifischen kulturartbezogenen [[FP20|Flächenzahlungen]]. Grundsätzlich kann nun auch ein solcher Erzeuger ohne Stilllegungsverpflichtung Flächen freiwillig stillegen. Dabei unterliegt der stillgelegte Anteil keinem prozentualen Mindestsatz (maximale [[Stilllegung]]: 33% der antragsberechtigten Fläche ) . Voraussetzung ist jedoch generell eine zusammenhängende Fläche ([[Schlag]]) von mindestens 0,3 ha. Gleiches gilt für die einzelnen Ausgleichsflächen, sofern es sich nicht um eigenständige, ganze Flurstücke handelt. Pro [[Nutzungsblock]] (die Summe der jeweiligen Spalte) ist in jedem Fall auf eine förderfähige Gesamtfläche von mindestens 0,3 ha zu achten, sonst entfällt die Zahlung.
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Ein landwirtschaftlicher [[Betrieb]] erhält eine Ausgleichszahlung für Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen und Öllein, auch wenn er keine Flächen stillegt. Die Summe seiner beantragten Fläche darf in diesem Fall aber nicht größer sein als die Fläche, die zur Erzeugung von 92 t benötigt wird. Im Landkreis Göttingen (Erzeugungsregion Niedersachsen 1, Durchschnittsertrag 55,2 dt/ha ) entspricht dieser Wert einer Fläche von 16,67 ha. Eine größere Anbaufläche ist zwar prinzipiell möglich, für diese wird dann allerdings keine Flächenausgleichszahlung gewährt (Eintrag in die entsprechende Förderungsspalte des Gesamtflächen- und [[Nutzungsnachweis]]es des [[Antrag]]es möglich, Antrag wird dann von der Bewilligungsbehörde automatisch zurückgeführt). Diese Art des Verfahrens markiert die sog. [[AGZ|Ausgleichszahlung]] ohne [[Stilllegungsverpflichtung]] (ehemals [[Kleinerzeugerregelung]]) für Ausgleichsflächen. Der landwirtschaftliche Betrieb erhält ab 2000 für alle flächenzahlungsfähigen Kulturen seines Unternehmens die spezifischen kulturartbezogenen [[FP20|Flächenzahlungen]]. Grundsätzlich kann nun auch ein solcher Erzeuger ohne Stilllegungsverpflichtung Flächen freiwillig stillegen. Dabei unterliegt der stillgelegte Anteil keinem prozentualen Mindestsatz (maximale [[Stilllegung]]: 33% der antragsberechtigten Fläche ) . Voraussetzung ist jedoch generell eine zusammenhängende Fläche ([[Schlag]]) von mindestens 0,3 ha. Gleiches gilt für die einzelnen Ausgleichsflächen, sofern es sich nicht um eigenständige, ganze Flurstücke handelt. Pro [[Nutzungsblock]] (die Summe der jeweiligen Spalte) ist in jedem Fall auf eine förderfähige Gesamtfläche von mindestens 0,3 ha zu achten, sonst entfällt die [[Zahlung]].
   
   

Aktuelle Version vom 31. Juli 2012, 22:03 Uhr

Förderprogramm
Nummer |0}}|FP|}}
Bezeichnung {{#pos:FP21 Vereinfachte Regelung| }}|0}}
VO/Richtlinie ?
Antragsjahre bis 1999
Länder ?
Fachbereich DZ
Projektgruppe FP1

Ein landwirtschaftlicher Betrieb erhält eine Ausgleichszahlung für Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen und Öllein, auch wenn er keine Flächen stillegt. Die Summe seiner beantragten Fläche darf in diesem Fall aber nicht größer sein als die Fläche, die zur Erzeugung von 92 t benötigt wird. Im Landkreis Göttingen (Erzeugungsregion Niedersachsen 1, Durchschnittsertrag 55,2 dt/ha ) entspricht dieser Wert einer Fläche von 16,67 ha. Eine größere Anbaufläche ist zwar prinzipiell möglich, für diese wird dann allerdings keine Flächenausgleichszahlung gewährt (Eintrag in die entsprechende Förderungsspalte des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises des Antrages möglich, Antrag wird dann von der Bewilligungsbehörde automatisch zurückgeführt). Diese Art des Verfahrens markiert die sog. Ausgleichszahlung ohne Stilllegungsverpflichtung (ehemals Kleinerzeugerregelung) für Ausgleichsflächen. Der landwirtschaftliche Betrieb erhält ab 2000 für alle flächenzahlungsfähigen Kulturen seines Unternehmens die spezifischen kulturartbezogenen Flächenzahlungen. Grundsätzlich kann nun auch ein solcher Erzeuger ohne Stilllegungsverpflichtung Flächen freiwillig stillegen. Dabei unterliegt der stillgelegte Anteil keinem prozentualen Mindestsatz (maximale Stilllegung: 33% der antragsberechtigten Fläche ) . Voraussetzung ist jedoch generell eine zusammenhängende Fläche (Schlag) von mindestens 0,3 ha. Gleiches gilt für die einzelnen Ausgleichsflächen, sofern es sich nicht um eigenständige, ganze Flurstücke handelt. Pro Nutzungsblock (die Summe der jeweiligen Spalte) ist in jedem Fall auf eine förderfähige Gesamtfläche von mindestens 0,3 ha zu achten, sonst entfällt die Zahlung.


Siehe auch