Anbaudiversifizierung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Anbaudiversifizierung soll ab 2015 im Rahmen der umweltschonenden Agrarpolitik ("Greening") Fuß fassen. Laut ihr gilt für Landwirtschaftsbetriebe:
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Die Anbaudiversifizierung soll ab 2015 im Rahmen der umweltschonenden Agrarpolitik ("[[Greening]]") Fuß fassen. Laut ihr gilt für Landwirtschaftsbetriebe:
 
*Betriebe mit einer Fläche von 10 bis 30 ha müssen sie auf ihrer Ackerfläche mindestens zwei landwirtschaftliche Kulturpflanzen anbauen, wobei die Hauptkulturart 75% dieser Fläche nicht übersteigen darf.
 
*Betriebe mit einer Fläche von 10 bis 30 ha müssen sie auf ihrer Ackerfläche mindestens zwei landwirtschaftliche Kulturpflanzen anbauen, wobei die Hauptkulturart 75% dieser Fläche nicht übersteigen darf.
 
*Betriebe mit einer Fläche von mehr als 30 ha müssen auf ihrer Ackerfläche mindestens drei Kulturarten anbauen. Hier darf Hauptkultur nicht mehr 75%, und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95% der Fläche in Anspruch nehmen.
 
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== Siehe auch ==
 
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* [[Greening]]
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* [[Ökologische Vorrangfläche]]
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* {{Wikipedia|Gemeinsame Agrarpolitik#Anbaudiversifizierung|Anbaudiversifizierung}}
 
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Version vom 22. Mai 2015, 12:06 Uhr

Die Anbaudiversifizierung soll ab 2015 im Rahmen der umweltschonenden Agrarpolitik ("Greening") Fuß fassen. Laut ihr gilt für Landwirtschaftsbetriebe:

  • Betriebe mit einer Fläche von 10 bis 30 ha müssen sie auf ihrer Ackerfläche mindestens zwei landwirtschaftliche Kulturpflanzen anbauen, wobei die Hauptkulturart 75% dieser Fläche nicht übersteigen darf.
  • Betriebe mit einer Fläche von mehr als 30 ha müssen auf ihrer Ackerfläche mindestens drei Kulturarten anbauen. Hier darf Hauptkultur nicht mehr 75%, und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95% der Fläche in Anspruch nehmen.

Werden die Mindestanzahl an Kulturen erbracht, aber die Höchstgrenzen nicht eingehalten, kann ein Betrieb die Anbaudiversifizierung nach Art. 44 (2) dennoch erfüllen, vorausgesetzt:

  • Gras und andere Grünfutterpflanzen und brachliegende Flächen beanspruchen mehr als 75% der Ackerfläche und
  • Die Hauptkultur des Rest-Ackerlandes nimmt nicht mehr als 75% dieser Rest-Fläche ein.

Nach Art. 44 (3a, 3b) können Betriebe von den obigen Bedingungen freigestellt werden, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen und entweder brachliegende Flächen oder Dauergrünland zusammen mehr als 75% der Betriebsfläche ausmachen, solange das restliche Ackerland 30 ha nicht überschreitet.


Siehe auch

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