Anbaudiversifizierung

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Die Anbaudiversifizierung soll ab 2015 im Rahmen der umweltschonenden Agrarpolitik ("Greening") Fuß fassen. Laut ihr gilt für Landwirtschaftsbetriebe:

  • Betriebe mit einer Fläche von 10 bis 30 ha müssen sie auf ihrer Ackerfläche mindestens zwei landwirtschaftliche Kulturpflanzen anbauen, wobei die Hauptkulturart 75% dieser Fläche nicht übersteigen darf.
  • Betriebe mit einer Fläche von mehr als 30 ha müssen auf ihrer Ackerfläche mindestens drei Kulturarten anbauen. Hier darf Hauptkultur nicht mehr 75%, und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95% der Fläche in Anspruch nehmen.

Werden die Mindestanzahl an Kulturen erbracht, aber die Höchstgrenzen nicht eingehalten, kann ein Betrieb die Anbaudiversifizierung nach Art. 44 (2) dennoch erfüllen, vorausgesetzt:

  • Gras und andere Grünfutterpflanzen und brachliegende Flächen beanspruchen mehr als 75% der Ackerfläche und
  • Die Hauptkultur des Rest-Ackerlandes nimmt nicht mehr als 75% dieser Rest-Fläche ein.

Nach Art. 44 (3a, 3b) können Betriebe von den obigen Bedingungen freigestellt werden, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen und entweder brachliegende Flächen in Kombination mit Leguminosen oder Dauergrünland zusammen mehr als 75% der Betriebsfläche ausmachen.


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