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Version vom 7. März 2012, 23:00 Uhr
Eine Abtretung ist im Privatrecht die Übertragung von Forderungen und anderen Rechten von dem bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger. Sie erfolgt ohne Mitwirkung des Schuldners durch einen abstrakten, formlos gültigen Vertrag (§§ 398ff. BGB). Der neue Gläubiger kann die Forderung in eigenem Namen und aus eigenem Recht geltend machen. Auch künftige oder bedingte Forderungen können abgetreten werden. Die Abtretung kann zu Sicherungszwecken (z. B. für ein Darlehen einer Bank) erfolgen oder um eine Forderung einzuziehen.
Begrifflich geht die Abtretung in den Zahlungsanspruch Dritter auf.