Freiwillige Stilllegung
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Landwirte können zusätzlich zu ihrer Mindeststilllegung auf freiwilliger Basis weitere Flächen stilllegen. Sie erhalten auch für die zusätzlich stillgelegten Flächen den vollen Stilllegungsausgleich, sofern die Flächenstillegung (= obligatorische Mindeststilllegung und freiwillige Stilllegung ) einen festgelegten Prozentsatz der Fläche, für die ein Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, nicht überschreitet.