Mindeststilllegung

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Landwirte, die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Allgemeinen Regelung in Anspruch nehmen wollen, müssen eine obligatorische Mindeststilllegung erbringen. Der dabei einzuhaltende Stilllegungssatz wird jährlich vom Agrarrat nach den Erfordernissen der betroffenen Märkte festgelegt. Seit 1999 wird ein Stilllegungssatz von 10% angewendet.