Landwirtschaftliche Parzelle

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Definition laut Programmbeschreibung:

Landwirtschaftliche Parzelle: entsprechend § 4 der InVeKoSVO ist die landwirtschaftliche Parzelle ein Schlag im Sinne von § 3 Satz 1 der InVeKoSVO oder falls im Land gemäß § 4 der InVeKoSVO durch Rechtsverordnung bestimmt: zusammenhängende landwirtschaftliche Flächen eines Antragstellers, mit unterschiedlichen Nutzungscodes, die zu einer Kulturgruppe gehören und deren Nutzungen nach VO (EG) Nr. 1122/2009 nicht getrennt angegeben werden müssen.

Bruttoschlag

Der Bruttoschlag (Terminologie wurde 2015 in SH verwendet) ist eigentlich kein Bruttoschlag, sondern ein Hauptschlag.

Hauptschlag

Wird als Synonnym für landw. Parzelle verwendet. Ist aber nicht fachlich korrekt. Deshalb sollte der Begriff Hauptschlag gemieden werden.

Vom Hauptschlag wurde in der Geo-Flächenmappe 2016 gesprochen, wurde aber durch die Gesamtparzelle abgelöst.

Gesamtparzelle

Die Gesamtparzelle (GP) wird als Synonnym für landw. Parzelle verwendet. Der Begriff Gesamtparzelle wird in profil c/s statt des Begriffes "Landwirtschaftliche Parzelle" verwendet. Darauf hat sich die FAG Anträge geeinigt.

Die Gesamtparzelle gibt es als gemeldete Gesamtparzelle, VOK-Gesamtparzelle (bisher nur in profil c/s-internen Schnittstellen) und als festgestellte Gesamtparzelle.

Modell der gemeldeten Gesamtparzelle/ Antragsfläche

Gegenstand der Beantragung und Kontrolle ist die Gesamtparzelle.

Eine Gesamtparzelle ist definiert als:

  • eine landwirtschaftlich zusammenhängende Fläche
  • welche sich

a) im Feldblock-, Feldstück- und Schlagsystem über genau eine Referenzparzelle

b) im Flurstücksystem über 1 bis N Referenzparzellen gleicher Hauptbodennutzung

und N zur Referenzparzelle zugehörige Landschaftselemente erstreckt

  • bestehend aus 1 bis N Teilflächen.

Eine Teilfläche ist definiert als ein Teil der Gesamtparzelle, welcher:

  • geometrisch und semantisch eindeutig von anderen Teilen der Gesamtparzelle abgegrenzt ist und
  • für den der Antragsteller das Nutzungsrecht hat.

Eine Gesamtparzelle besteht aus folgenden Teilflächen:

  • genau einer Hauptnutzungsfläche
  • beliebig vielen Streifen-Teilflächen (ab 2015)
  • beliebig vielen Landschaftselement (LE)-Teilflächen
  • beliebig vielen nicht beihilfefähigen Flächen (NBF)
  • beliebig vielen nicht beantragten Flächen (NAF).

Die Hauptnutzungsfläche und Streifen-Teilflächen (Feldrand-, Puffer- und Waldrandstreifen) sind Nettoteilflächen unterschiedlicher Nutzung.

Sonderfall ST: DGL-Streifen auf einer Referenzparzelle der Hauptbodennutzung "Dauergrünland" sind nicht als Streifen-Teilfläche, sondern als Hauptnutzungsfläche (bspw. NC 057) zu modellieren.

Eine LE-Teilfläche (nicht zu verwechseln mit einem Referenz-LE) bezieht sich auf genau ein Referenz-LE oder einen Teil davon.

NAF sind im Unterschied zu NBF temporär nicht beantragte Flächen, die jedoch prinzipiell beihilfefähig sind. NBF sind dauerhaft nicht beihilfefähige Flächen. Eine NAF kann entweder als NAF-Teilfläche einer Gesamtparzelle oder als Hauptnutzungsfläche einer innenliegenden Gesamtparzelle modelliert werden.


Mit Ausnahme der Hauptnutzungsfläche können Teilflächen einer Gesamtparzelle beliebig ineinander verschachtelt sein (vgl. Abb. "Bestandteile einer Gesamtparzelle": NBF-Teilfläche liegt innerhalb einer LE-Teilfläche, diese wiederum innerhalb der Hauptnutzungsfläche). Für die Gesamtparzelle gelten, ergänzend zu den Ausführungen im Abschnitt "Geometrisch-topologische Konsistenz", folgende Regeln:

  • Teilflächen- und Gesamtparzellengeometrien sind vom Typ "Polygon".
  • Alle Teilflächen einer Gesamtparzelle sind überlappungsfrei.

Was gehört nicht zu einer Gesamtparzelle?

Flächen innerhalb einer Gesamtparzelle, für die:

  • der Antragsteller kein Nutzungsrecht hat oder
  • die zu einer anderen Gesamtparzelle gehören

sind geometrisch von den Teilflächengeometrien der Gesamtparzelle abzuziehen. D.h. diese sind - je nach Lage - entweder als "Loch ohne Deckel" (als innerer Ring) oder als "Delle" (am äußeren Ring) in den Teilflächengeometrien zu modellieren.

NAF sind stets als Teilfläche zu melden. Für NBF ist die Angabe als Teilfläche ("Deckel mit Semantik zum Loch") optional. D.h. NBF sind immer dann als "Loch" in der Gesamtparzelle zu modellieren, wenn keine NBF-Teilfläche (der "passende Deckel") für die NBF hinterlegt ist.