Stilllegungsverpflichtung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 15. Januar 2025, 13:30 Uhr

Um Ausgleichszahlungen im Rahmen der Allgemeinen Regelung zu erhalten, muss sich der Antragsteller zur Mindeststilllegung (laut festgelegtem Stilllegungssatz) seiner ausgleichsberechtigten Antragsflächen für einen festgelegten Zeitraum (siehe Stilllegungszeitraum) bereit erklären/verpflichten.

Die Stilllegungsverpflichtung des Antragstellers kann von anderen Erzeugern übernommen/an andere Erzeuger übertragen werden.

Hinweis: Die ganze oder teilweise Übertragung der Stilllegungsverpflichtung auf ein anderes Unternehmen ist nur innerhalb einer Grundflächenregion zulässig. Bei einer vollständigen Übertragung ist die Durchführung der Stilllegungsverpflichtung auf 2 andere Erzeuger, bei einer teilweisen Übertragung auf einen Erzeuger beschränkt. Erzeuger, für die die Vereinfachte Regelung gilt, können keine Stilllegungsverpflichtung für einen anderen Erzeuger durchführen.