Ökologische Vorrangfläche: Unterschied zwischen den Versionen

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In folgenden Fällen muss ein Betrieb keine ÖVF schaffen:
 
In folgenden Fällen muss ein Betrieb keine ÖVF schaffen:
 
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* Der Anteil an Grünflächen beträgt mehr als 75% und die Rest-Ackerfläche nicht mehr als 30 ha
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* Der Anteil an Grünflächen beträgt mehr als 75% und die Rest-Ackerfläche nicht mehr als 30 ha*
* Der Anteil an Ackergrasflächen beträgt mehr als 75% und die Rest-Ackerfläche nicht mehr als 30 ha
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* Der Anteil an Ackergrasflächen beträgt mehr als 75% und die Rest-Ackerfläche nicht mehr als 30 ha*
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Betriebe, die von dieser Pflicht befreit sind und keine ÖVF schaffen, haben allerdings auch kein Recht auf die Beantragung einer "Greening-Prämie" in Höhe von 87€/ha (für die gesamte Betriebsfläche).
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<nowiki>*</nowiki> Die Zusatzbedingung "und die Rest-Ackerfläche nicht mehr als 30 ha" gilt ab 2018 nicht mehr
   
Betriebe die von dieser Pflicht befreit sind und keine ÖVF schaffen, haben allerdings auch kein Recht auf die Beantragung einer "Greening-Prämie" in Höhe von 87€/ha (für die gesamte Betriebsfläche).
 
   
 
== Siehe auch ==
 
== Siehe auch ==
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* [[Greening]]
 
* [[Anbaudiversifizierung]]
 
* [[Anbaudiversifizierung]]

Aktuelle Version vom 15. Januar 2025, 13:30 Uhr

Landwirte müssen ab 2015 ökologische Vorrangflächen (ÖVF oder auch EFA vom engl. 'ecological focus area') in Größe von 5% ihrer Ackerfläche "bewirtschaften". Als ökologische Vorrangflächen gelten Landschaftselemente und Kulturarten, die dazu beitragen, eine umweltfreundlichere, "grünere" Agrarpolitik zu erreichen.

Ökologische Vorrangflächen dienen dazu, den Tieren (vor Allem wahrscheinlich auch den Bienen) genug Lebensraum zur Verfügung zu stellen und die Nahrungsgrundlage zu sichern.

In folgenden Fällen muss ein Betrieb keine ÖVF schaffen:

  • Der Betrieb hat eine Anbaufläche von unter 15 ha
  • Der Anteil an Grünflächen beträgt mehr als 75% und die Rest-Ackerfläche nicht mehr als 30 ha*
  • Der Anteil an Ackergrasflächen beträgt mehr als 75% und die Rest-Ackerfläche nicht mehr als 30 ha*

Betriebe, die von dieser Pflicht befreit sind und keine ÖVF schaffen, haben allerdings auch kein Recht auf die Beantragung einer "Greening-Prämie" in Höhe von 87€/ha (für die gesamte Betriebsfläche).

* Die Zusatzbedingung "und die Rest-Ackerfläche nicht mehr als 30 ha" gilt ab 2018 nicht mehr


Siehe auch