Beihilfefähige Ackerfläche: Unterschied zwischen den Versionen

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{{ImportAusAltemGlossarHandbuch|Zur beihilfefähigen Ackerfläche gehört die gesamte Ackerfläche des Antragstellers nach Abzug der nichtbeihilfefähigen Flächen nach Art. 9, VO (EWG ) 1765/92, wie Obstrodungsflächen. Jedes Land hat die Nutzungscodes festgelegt, die zur Ermittlung der Ackerfläche herangezogen werden.Die beihilfefähige Ackerfläche einer Grundflächenregion wird z. B. für die Festlegung der Höchstgrenze der beihilfefähigen Fläche im Ölsaatenanbau benötigt.}}
 
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Zur [[beihilfefähig]]en [[Ackerfläche]] gehört die gesamte Ackerfläche des [[Antragsteller]]s nach Abzug der [[Nicht beihilfefähige Fläche|nicht beihilfefähigen Flächen]] nach Art. 9, {{VO|EWG/1765/1992}}, wie Obstrodungsflächen. Jedes Land hat die [[Nutzungscode]]s festgelegt, die zur Ermittlung der Ackerfläche herangezogen werden. Die beihilfefähige Ackerfläche einer [[Grundflächenregion]] wird z.B. für die Festlegung der Höchstgrenze der [[beihilfefähige Fläche|beihilfefähigen Fläche]] im Ölsaatenanbau benötigt.

Aktuelle Version vom 15. Januar 2025, 13:30 Uhr

Zur beihilfefähigen Ackerfläche gehört die gesamte Ackerfläche des Antragstellers nach Abzug der nicht beihilfefähigen Flächen nach Art. 9, VO ({{#explode:EWG/1765/1992|/|0}}) Nr. {{#explode:EWG/1765/1992|/|1}}/{{#explode:EWG/1765/1992|/|2}}, wie Obstrodungsflächen. Jedes Land hat die Nutzungscodes festgelegt, die zur Ermittlung der Ackerfläche herangezogen werden. Die beihilfefähige Ackerfläche einer Grundflächenregion wird z.B. für die Festlegung der Höchstgrenze der beihilfefähigen Fläche im Ölsaatenanbau benötigt.