Beihilfefähige Ackerfläche: Unterschied zwischen den Versionen
(Artikel wurde geändert) |
(Artikel ist neu) |
(kein Unterschied)
| |
Version vom 15. Januar 2025, 13:30 Uhr
Zur beihilfefähigen Ackerfläche gehört die gesamte Ackerfläche des Antragstellers nach Abzug der nicht beihilfefähigen Flächen nach Art. 9, VO ({{#explode:EWG/1765/1992|/|0}}) Nr. {{#explode:EWG/1765/1992|/|1}}/{{#explode:EWG/1765/1992|/|2}}, wie Obstrodungsflächen. Jedes Land hat die Nutzungscodes festgelegt, die zur Ermittlung der Ackerfläche herangezogen werden. Die beihilfefähige Ackerfläche einer Grundflächenregion wird z.B. für die Festlegung der Höchstgrenze der beihilfefähigen Fläche im Ölsaatenanbau benötigt.