Widerspruch: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Kategorie:Öffentliche Verwaltung]]
 
[[Kategorie:Öffentliche Verwaltung]]
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[[Kategorie:ELER/investiv]]
Ein [[Antragsteller]] kann die Entscheidung ([[Bewilligung]]/[[Ablehnung]] seines [[Antrag]]es ) der Behörde nicht akzeptieren und seinen Widerspruch schriftlich bei der Behörde anmelden/einlegen. Daraufhin muss der Antrag erneut geprüft und bearbeitet werden.
 
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[[Kategorie:Antragstellung]]
 
Der Widerspruch (WS) beschreibt im Verwaltungsrecht ein Rechtsmittel gegen einen [[Verwaltungsakt]] einer Behörde.
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Der Widerspruch beschreibt im Verwaltungsrecht ein formalisiertes Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen einen Verwaltungsakt einer Behörde.
 
 
== Links ==
 
* {{Detailkonzept|Notes://deg_nb_profi01/412565DA0054053B/A39D98CF5938EEA08525668D004CA96F/7A8B0C330D082FE6C125754400278B35|ELER-Antragsmappe - Teilvorgang Widerspruch}}
 
* {{Wikipedia|Widerspruch (Recht)#Verwaltungsrecht|Widerspruch - Verwaltungsrecht}}
 

Aktuelle Version vom 15. Januar 2025, 13:30 Uhr

Der Widerspruch beschreibt im Verwaltungsrecht ein formalisiertes Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen einen Verwaltungsakt einer Behörde.