Pufferregelung

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Hat ein Antragsteller in seinem Antrag Objekte ohne Antragsberechtigung aufgeführt, so bilden diese "überschüssigen" Antragsobjekte einen Puffer. Wenn dann bei einer Kontrolle irgendwelche Objekte der Beantragung als nicht vorhanden ermittelt werden, so ist zuerst der Puffer sanktionsfrei abzuarbeiten (siehe Sanktionsfreier Abzug). Diese Regelung wurde aufgrund einer Anfrage Irlands im Bereich Sonderprämie für männliche Rinder durch die Kommission getroffen und dann ausdrücklich auf alle InVeKoS-Förderprogramme ausgeweitet.

Beispiel: Im Antrag wurden 30 Tiere aufgeführt. Futterflächen sind aber nur für 20 Tiere vorhanden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle werden nur 21 Tiere vorgefunden. Keine Sanktionen!