Priorität

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Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums

Entsprechend Art. 5 der VO ({{#explode:EU/1305/2013|/|0}}) Nr. {{#explode:EU/1305/2013|/|1}}/{{#explode:EU/1305/2013|/|2}} gibt es 6 Prioriäten für die Entwicklung des ländlichen Raums:

  1. Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten
  2. Verbesserung der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft in allen Regionen und Förderung innovativer landwirtschaftlicher Techniken und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung
  3. Förderung einer Organisation der Nahrungsmittelkette, einschließlich der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen, des Tierschutzes und des Risikomanagements in der Landwirtschaft
  4. Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme
  5. Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Nahrungsmittel- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft
  6. Förderung der sozialen Inklusion, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in ländlichen Gebieten

Diese Prioritäten werden - noch in diesem Artikel - unterteilt. Das erfolgt mit Hilfe von Unterpunkten a), b) usw. Diese werden entweder Schwerpunktbereich oder synonym Primärwirkung genannt (Schwerpunkte gibt es allerdings nicht).

Jede Maßnahme ist einer dieser Primärwirkungen zugeordnet. Darüber hinaus müssen Maßnahmen auch den sog. SekundärwirkungEN zugeordnet werden. Davon gibt es 28, sie sind in ??? beschrieben.

Das Monitoring analysiert, inwieweit die Primär- und Sekundärwirkungen durch die Förderungen erreicht wurden.