Garantierte Dauerbrache

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Hierbei handelt es sich um eine Sonderform der Stilllegung, die in den Jahren 1994 und 1995 beantragt werden konnte. Die Besonderheit der garantierten Dauerbrache besteht darin, dass sich der Landwirt im Rahmen der Mindeststillegung verpflichtet hat, dieselben Parzellen 5 Wirtschaftsjahre stillzulegen. Im Gegenzug wird ihm garantiert, dass er während des gesamten Verpflichtungszeitraums den Stilllegungsausgleich in der Höhe (zuzüglich eventueller Erhöhungen im Verpflichtungszeitraum) ausgezahlt bekommt, der zur Zeit der Abgabe der Verpflichtungserklärung gewährt wurde.