Artikel 34 Flächen

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Art. 34 Flächen sind in Verordnung VO ({{#explode:EG/73/2009|/|0}}) Nr. {{#explode:EG/73/2009|/|1}}/{{#explode:EG/73/2009|/|2}} Art. 34 Abs. 2 b definierte landwirtschaftliche Flächen, die 2008 für DZ beantragt wurden, aber sich seitdem (auch optisch auf DOP erkennbar) verändert haben, so dass sie nicht mehr der Definition der landwirtschaftlich beihilfefähigen Fläche des Artikels 34 Abs. 2 a entsprechen.

Dies sind zum Beispiel verbuschte, vernässte oder verkrautete Flächen. Sind diese Flächenveränderungen aufgrund von Managementplänen oder Bewirtschaftungsplänen bewusst entstanden, dann bleiben diese Flächen beihilfefähig und dürfen nicht um die (angeblich) nicht-beihilfefähigen Flächenanteile reduziert werden und auch nicht geometrisch verändert werden.