Rückforderung
Bei einer Rückforderung (RF) müssen zu Unrecht gezahlte Beträge vom betreffenden Unternehmensinhaber zuzüglich der berechneten Zinsen zurückgezahlt werden. Diese Beträge können aber auch bei kommenden Zahlungen berücksichtigt/aufgerechnet (siehe Verrechnung) werden. Auf Rückzahlungen unterhalb des festgelegten Bagatellbetrags (ausschließlich Zinsen) kann verzichtet werden.
Hinweis: Die Verpflichtung zur Rückzahlung findet keine Anwendung, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen oder der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung ergangen ist.