Rückforderung: Unterschied zwischen den Versionen

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Im [[InVeKoS]]-Sinne: mit Rückforderung (RF) wird eine [[Forderung]] bezeichnet, die entsteht, wenn zu Unrecht gezahlte Beträge vom betreffenden [[Antragsteller]] zurückgezahlt werden muss. Diese Beträge können aber auch bei kommenden Zahlungen berücksichtigt/aufgerechnet (siehe [[Verrechnung]]) werden. Auf Rückzahlungen unterhalb des festgelegten [[Bagatellbetrag]]s (ausschließlich [[Zinsen]]) kann verzichtet werden.
 
Im [[InVeKoS]]-Sinne: mit Rückforderung (RF) wird eine [[Forderung]] bezeichnet, die entsteht, wenn zu Unrecht gezahlte Beträge vom betreffenden [[Antragsteller]] zurückgezahlt werden muss. Diese Beträge können aber auch bei kommenden Zahlungen berücksichtigt/aufgerechnet (siehe [[Verrechnung]]) werden. Auf Rückzahlungen unterhalb des festgelegten [[Bagatellbetrag]]s (ausschließlich [[Zinsen]]) kann verzichtet werden.
 
Hinweis: Die Verpflichtung zur Rückzahlung findet keine Anwendung, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen und der Rückforderungs[[bescheid]] nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung ergangen ist.
 
   
   

Version vom 31. Juli 2012, 22:03 Uhr

Im InVeKoS-Sinne: mit Rückforderung (RF) wird eine Forderung bezeichnet, die entsteht, wenn zu Unrecht gezahlte Beträge vom betreffenden Antragsteller zurückgezahlt werden muss. Diese Beträge können aber auch bei kommenden Zahlungen berücksichtigt/aufgerechnet (siehe Verrechnung) werden. Auf Rückzahlungen unterhalb des festgelegten Bagatellbetrags (ausschließlich Zinsen) kann verzichtet werden.


Siehe auch