Pfändung: Unterschied zwischen den Versionen

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{{ImportAusAltemGlossarHandbuch|Pfändung, im Rechtswesen gesetzliches Verfahren, bei dem Sachen, Rechte oder Guthaben durch den Staat beschlagnahmt werden. Bei der Zwangsvollstreckung wird das bewegliche Vermögen eines Schuldners (Schulden ) gepfändet, um die Ansprüche des Gläubigers zu befriedigen. Die Pfändung von Sachen erfolgt durch den Gerichtsvollzieher, die Pfändung von Rechten durch das Vollstreckungsgericht.}}
 
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Die Pfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckung nach den Regeln der ZPO, bei der auf Antrag und Entscheidung eines Gerichts eine Sache, eine Forderung oder ein Vermögensrecht beschlagnahmt wird. Gegen Antragsteller erfolgt i.d.R. eine Forderungspfändung durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wodurch die Behörde zum Drittschuldner wird. Programmtechnisch geht die Pfändung in dem "[[Zahlungsanspruch Dritter]]" auf.

Aktuelle Version vom 29. August 2012, 22:03 Uhr

Die Pfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckung nach den Regeln der ZPO, bei der auf Antrag und Entscheidung eines Gerichts eine Sache, eine Forderung oder ein Vermögensrecht beschlagnahmt wird. Gegen Antragsteller erfolgt i.d.R. eine Forderungspfändung durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wodurch die Behörde zum Drittschuldner wird. Programmtechnisch geht die Pfändung in dem "Zahlungsanspruch Dritter" auf.