Nutzungsblock: Unterschied zwischen den Versionen

Aus ProfilGlossar
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Artikel wurde geändert)
(Artikel wurde geändert)
 
Zeile 1: Zeile 1:
  +
{{ImportAusAltemGlossarHandbuch|Nutzungsblöcke sind die ausgleichsberechtigten Kulturpflanzenblöcke Getreide, Eiweißpflanzen, Ölsaaten, Öllein, alle Flächen, die mit "F" gekennzeichnet wurden, aber auch ausgleichsberechtigt sein können, sowie die Flächenstillegung. Als Nutzungsblock wird grundsätzlich auch die Fläche im benachteiligtem Gebiet definiert. Dabei ist unter Umständen in Hauptfutterfläche und sonstige zusammenhängende Fläche zu unterscheiden.Hinweis: Nutzungsblöcke dürfen nicht über Erzeugerregionen hinaus gebildet werden, außer es handelt sich um Regionen mit gleichen Beihilfebeträgen oder um das Einhalten der Bagatellegrenze bei der anteiligen Stillegung.}}
 
  +
Nutzungsblöcke sind die ausgleichsberechtigten Kulturpflanzenblöcke Getreide, Eiweißpflanzen, Ölsaaten, Öllein, alle Flächen, die mit "F" gekennzeichnet wurden, aber auch ausgleichsberechtigt sein können, sowie die Flächenstillegung. Als Nutzungsblock wird grundsätzlich auch die Fläche im [[Benachteiligtes Gebiet|benachteiligtem Gebiet]] definiert. Dabei ist unter Umständen in Hauptfutterfläche und sonstige zusammenhängende Fläche zu unterscheiden.
  +
  +
Hinweis: Nutzungsblöcke dürfen nicht über Erzeugerregionen hinaus gebildet werden, außer es handelt sich um Regionen mit gleichen Beihilfebeträgen oder um das Einhalten der Bagatellegrenze bei der anteiligen [[Stilllegung]].

Aktuelle Version vom 22. Juli 2012, 22:03 Uhr

Nutzungsblöcke sind die ausgleichsberechtigten Kulturpflanzenblöcke Getreide, Eiweißpflanzen, Ölsaaten, Öllein, alle Flächen, die mit "F" gekennzeichnet wurden, aber auch ausgleichsberechtigt sein können, sowie die Flächenstillegung. Als Nutzungsblock wird grundsätzlich auch die Fläche im benachteiligtem Gebiet definiert. Dabei ist unter Umständen in Hauptfutterfläche und sonstige zusammenhängende Fläche zu unterscheiden.

Hinweis: Nutzungsblöcke dürfen nicht über Erzeugerregionen hinaus gebildet werden, außer es handelt sich um Regionen mit gleichen Beihilfebeträgen oder um das Einhalten der Bagatellegrenze bei der anteiligen Stilllegung.