Landschaftspflegerichtlinie: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Landschaftspflegerichtlinie ist in Baden-Württemberg das [[Förderprogramm]] für Naturschutz und Landschaftspflege.
 
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Die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) ist in Baden-Württemberg die Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur.
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Die Richtlinie ist in 5 Maßnahmen unterteilt
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* Teil A - [[Vertragsnaturschutz]]
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** A1: Extensivierungsverträge auf landwirtschaftlichen Flächen die bisher intensiv genutzt waren
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** A2: Verträge mit Beibehaltung einer extensiven Nutzung
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** A3: Pflegeverträge (LPR-Code 109)
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* Teil B - Biotop- und Artenschutz
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* Teil C - Grunderwerb
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* Teil D - Investitionen
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* Teil E - Dienstleistungen

Aktuelle Version vom 11. Juli 2013, 22:17 Uhr

Die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) ist in Baden-Württemberg die Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur.

Die Richtlinie ist in 5 Maßnahmen unterteilt

  • Teil A - Vertragsnaturschutz
    • A1: Extensivierungsverträge auf landwirtschaftlichen Flächen die bisher intensiv genutzt waren
    • A2: Verträge mit Beibehaltung einer extensiven Nutzung
    • A3: Pflegeverträge (LPR-Code 109)
  • Teil B - Biotop- und Artenschutz
  • Teil C - Grunderwerb
  • Teil D - Investitionen
  • Teil E - Dienstleistungen