Inaugenscheinnahme

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Die Verwaltungskontrollen bei Investitionen umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandorts, um die Durchführung der Investition zu überprüfen. Anwendung findet Art. 26 VO ({{#explode:1975|/|0}}) Nr. {{#explode:1975|/|1}}/{{#explode:1975|/|2}} Absatz 4 Verwaltungskontrollen / Inaugenscheinnahme.


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  • Name des Detailkonzeptes: "Detailkonzept Inaugenscheinnahme ELER/investiv"