Inaugenscheinnahme: Unterschied zwischen den Versionen
(geändert 2012-03-07) |
|||
(Eine dazwischenliegende Version von einem anderen Benutzer wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Die [[Verwaltungskontrolle]]n bei Investitionen umfassen zumindest einen Besuch des geförderten [[Vorhaben]]s oder des Investitionsstandorts, um die Durchführung der Investition zu überprüfen. |
Die [[Verwaltungskontrolle]]n bei Investitionen umfassen zumindest einen Besuch des geförderten [[Vorhaben]]s oder des Investitionsstandorts, um die Durchführung der Investition zu überprüfen. |
||
− | Anwendung findet Art. 26 {{VO|1975 |
+ | Anwendung findet Art. 26 {{VO|EG/1975/2006}} Absatz 4 Verwaltungskontrollen / Inaugenscheinnahme. |
Aktuelle Version vom 7. März 2012, 23:00 Uhr
Die Verwaltungskontrollen bei Investitionen umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandorts, um die Durchführung der Investition zu überprüfen. Anwendung findet Art. 26 VO ({{#explode:EG/1975/2006|/|0}}) Nr. {{#explode:EG/1975/2006|/|1}}/{{#explode:EG/1975/2006|/|2}} Absatz 4 Verwaltungskontrollen / Inaugenscheinnahme.
Links
- Name des Detailkonzeptes: "Detailkonzept Inaugenscheinnahme ELER/investiv"