Gültigkeitsdatum: Unterschied zwischen den Versionen

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Wenn im [[Posteingangsbuch]] ein [[Posteingang]] gültig gesetzt wird, hat der [[Sachbearbeiter]] die Möglichkeit ein Gültigkeitsdatum zu erfassen. Das Gültigkeitsdatum dient dabei dem konkreten [[Antrag]] (z.B. [[FP200]]) zur Berechnung der Verspätung/Verfristung und wird aus dem [[Eingangsdatum]] und [[Antragsdatum]] des Posteingangs vorbelegt. Das Gültigkeitsdatum hat keinen Zusammenhang mit der Information, wann der Posteingang gültig gesetzt wurde!
Datum, an dem der [[Antrag]] in der Behörde für gültig befunden wurde. Gültig bedeutet, dass der [[Antragsteller]] identifiziert wurde und dass eine rechtsgültige Unterschrift (auch Signatur) vorliegt.
 
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Der Sachbearbeiter darf den Posteingang gültig setzen, wenn der [[Antragsteller]] identifiziert wurde und das Vorhandensein seiner rechtsgültigen Unterschrift (auch Signatur) geprüft wurde.
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Gehen mehrere Anträge zum selben Zweck und vom selben Antragsteller ein, so wird nur einer für gültig erklärt.
 
Gehen mehrere Anträge zum selben Zweck und vom selben Antragsteller ein, so wird nur einer für gültig erklärt.
   

Version vom 18. Dezember 2013, 22:14 Uhr

Wenn im Posteingangsbuch ein Posteingang gültig gesetzt wird, hat der Sachbearbeiter die Möglichkeit ein Gültigkeitsdatum zu erfassen. Das Gültigkeitsdatum dient dabei dem konkreten Antrag (z.B. FP200) zur Berechnung der Verspätung/Verfristung und wird aus dem Eingangsdatum und Antragsdatum des Posteingangs vorbelegt. Das Gültigkeitsdatum hat keinen Zusammenhang mit der Information, wann der Posteingang gültig gesetzt wurde!

Der Sachbearbeiter darf den Posteingang gültig setzen, wenn der Antragsteller identifiziert wurde und das Vorhandensein seiner rechtsgültigen Unterschrift (auch Signatur) geprüft wurde.

Gehen mehrere Anträge zum selben Zweck und vom selben Antragsteller ein, so wird nur einer für gültig erklärt.


Siehe auch