Diskussion:Anlastung: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe c VO (EWG) Nr. 729/70 in der Fassung der VO (EG) Nr. 1287/95 bestimmt die Kommission im Rahmen der Rechnungsabschlussentscheidung die Ausgaben, die von der im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie, erfolgenden gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind (sog. Anlastung).<br />
Die Anlastung ist ein Feldname in den Debitorendaten mit der Beschreibung: Jahr des EU-Rechnungsabschlusses, in dem die Anlastung erfolgte.
 
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Eine Anlastung ist also eine finanzielle Berichtigungsforderung der EU-Kommission, die die Ausgabe der vergebenen Mittel kontrolliert, an ein Mitgliedsland. Sie entsteht bei Rechnungsabschlussentscheidungen für ein Haushaltsjahr.

Version vom 4. Juli 2013, 07:50 Uhr

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe c VO (EWG) Nr. 729/70 in der Fassung der VO (EG) Nr. 1287/95 bestimmt die Kommission im Rahmen der Rechnungsabschlussentscheidung die Ausgaben, die von der im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie, erfolgenden gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind (sog. Anlastung).
Eine Anlastung ist also eine finanzielle Berichtigungsforderung der EU-Kommission, die die Ausgabe der vergebenen Mittel kontrolliert, an ein Mitgliedsland. Sie entsteht bei Rechnungsabschlussentscheidungen für ein Haushaltsjahr.