Beihilfefähige Ackerfläche: Unterschied zwischen den Versionen

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{{ImportAusAltemGlossarHandbuch|Zur beihilfefähigen Ackerfläche gehört die gesamte Ackerfläche des Antragstellers nach Abzug der nichtbeihilfefähigen Flächen nach Art. 9, VO (EWG ) 1765/92, wie Obstrodungsflächen. Jedes Land hat die Nutzungscodes festgelegt, die zur Ermittlung der Ackerfläche herangezogen werden.Die beihilfefähige Ackerfläche einer Grundflächenregion wird z. B. für die Festlegung der Höchstgrenze der beihilfefähigen Fläche im Ölsaatenanbau benötigt.}}
 
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Zur beihilfefähigen [[Ackerfläche]] gehört die gesamte Ackerfläche des [[Antragsteller]]s nach Abzug der [[Nicht beihilfefähige Fläche|nicht beihilfefähigen Flächen]] nach Art. 9, {{VO|EWG/1765/1992}}, wie Obstrodungsflächen. Jedes Land hat die [[Nutzungscode]]s festgelegt, die zur Ermittlung der Ackerfläche herangezogen werden. Die beihilfefähige Ackerfläche einer [[Grundflächenregion]] wird z.B. für die Festlegung der Höchstgrenze der beihilfefähigen Fläche im Ölsaatenanbau benötigt.

Version vom 7. März 2012, 23:00 Uhr

Zur beihilfefähigen Ackerfläche gehört die gesamte Ackerfläche des Antragstellers nach Abzug der nicht beihilfefähigen Flächen nach Art. 9, VO ({{#explode:EWG/1765/1992|/|0}}) Nr. {{#explode:EWG/1765/1992|/|1}}/{{#explode:EWG/1765/1992|/|2}}, wie Obstrodungsflächen. Jedes Land hat die Nutzungscodes festgelegt, die zur Ermittlung der Ackerfläche herangezogen werden. Die beihilfefähige Ackerfläche einer Grundflächenregion wird z.B. für die Festlegung der Höchstgrenze der beihilfefähigen Fläche im Ölsaatenanbau benötigt.