Aufrechnung
Die Aufrechnung ist nach den §§ 387 ff. BGB die wechselseitige Tilgung zweier gegenüberstehender Forderungen infolge einer Aufrechnungserklärung.
Die Aufrechnung ist nach den §§ 387 ff. BGB die wechselseitige Tilgung zweier gegenüberstehender Forderungen infolge einer Aufrechnungserklärung.