50/50-Regelung
Bei nicht fristgerechter Wiedereinziehung von Rückforderungen trägt 50% des Rückforderungsbetrages der Mitgliedsstaat selbst und 50% die EU. (Betrifft nur EU-Anteil.)
Bei nicht fristgerechter Wiedereinziehung von Rückforderungen trägt 50% des Rückforderungsbetrages der Mitgliedsstaat selbst und 50% die EU. (Betrifft nur EU-Anteil.)