Vorzeitiger Maßnahmebeginn

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"In der Regel dürfen Maßnahmen, die durch Mittel der EU gefördert werden, erst beginnen, nachdem die Bewilligung der Förderung erfolgt ist. Zudem sehen die Förderkonditionen in den meisten Fällen vor, dass nur diejenigen Kosten förderfähig sind, die nach der Bewilligung entstehen.

Wenn absehbar ist, dass die Bewilligung nicht rechtzeitig zum geplanten Maßnahmebeginn erfolgen kann, ist es möglich, den vorzeitigen Maßnahmebeginn (d.h. vor dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fördermittel) zu beantragen. In diesem Fall gilt der vorzeitige Beginn dementsprechend nicht als Ausschlusskriterium für die Förderung. Unter Umständen ist es dann auch möglich, die vorzeitig entstandenen Kosten über die dann später erfolgende Förderung abzurechnen." Quelle [1]

ELER/i

Im Programm profil eler wird der vorzeitige Maßnahmebeginn mit VZMB abgekürzt und im Förderantrag bearbeitet.

=0&uid=295 Vorzeitiger Maßnahmebeginn - EUFIS: EU-Glossar]