Inaugenscheinnahme
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Die Verwaltungskontrollen bei Investitionen umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandorts, um die Durchführung der Investition zu überprüfen. Anwendung findet Art. 26 VO ({{#explode:EG/1975/2006|/|0}}) Nr. {{#explode:EG/1975/2006|/|1}}/{{#explode:EG/1975/2006|/|2}} Absatz 4 Verwaltungskontrollen / Inaugenscheinnahme.
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- Name des Detailkonzeptes: "Detailkonzept Inaugenscheinnahme ELER/investiv"